Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/07/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/07/0227

Entscheidungsdatum

29.10.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Der VwGH muß auf Grund hinreichend konkretisierter und schlüssig begründeter Feststellungen im Berufungsbescheid in der Lage sein, zu beurteilen, ob und bejahendenfalls warum die Berufungsbehörde (die belBeh) von einer wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht mehr zulässigen Projektsänderung durch die antragstellende (mitbeteiligte) Partei (ihr Antrag auf Bewilligung des Projekts betreffend die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage wurde in erster Instanz abgelehnt) ausgegangen ist, welche eine Sachentscheidung iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Form einer bloßen Kassation zur Folge haben hätte

müssen, oder ob und bejahendenfalls warum sie die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zutreffend erachtet hat.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070227.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1995070227_19961029X04