Der VwGH muß auf Grund hinreichend konkretisierter und schlüssig begründeter Feststellungen im Berufungsbescheid in der Lage sein, zu beurteilen, ob und bejahendenfalls warum die Berufungsbehörde (die belBeh) von einer wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht mehr zulässigen Projektsänderung durch die antragstellende (mitbeteiligte) Partei (ihr Antrag auf Bewilligung des Projekts betreffend die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage wurde in erster Instanz abgelehnt) ausgegangen ist, welche eine Sachentscheidung iSd § 66 Abs 4 AVG in Form einer bloßen Kassation zur Folge haben hätteDer VwGH muß auf Grund hinreichend konkretisierter und schlüssig begründeter Feststellungen im Berufungsbescheid in der Lage sein, zu beurteilen, ob und bejahendenfalls warum die Berufungsbehörde (die belBeh) von einer wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht mehr zulässigen Projektsänderung durch die antragstellende (mitbeteiligte) Partei (ihr Antrag auf Bewilligung des Projekts betreffend die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage wurde in erster Instanz abgelehnt) ausgegangen ist, welche eine Sachentscheidung iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Form einer bloßen Kassation zur Folge haben hätte
müssen, oder ob und bejahendenfalls warum sie die Voraussetzungen des § 66 Abs 2 AVG für zutreffend erachtet hat.müssen, oder ob und bejahendenfalls warum sie die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zutreffend erachtet hat.