Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/07/0102

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/07/0102

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
WRG 1959 §122;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs6;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs3;
  1. WRG 1959 § 122 heute
  2. WRG 1959 § 122 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 122 gültig von 22.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 122 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 122 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (Hinweis E 29.3.1993, 92/10/0039; E 14.9.1993, 93/07/0015; E 18.1.1994, 92/07/0031; E 18.3.1994, 93/07/0166). Behauptet ein Nachbar, die unmittelbar bevorstehende Ausführung eines Bauvorhabens bewirke seine Gefährdung, und beantragt er die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage, ob das Grundstück des Inhabers der Baubewilligung innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflußgebietes iSd Paragraph 38, Absatz 3, WRG liegt, so kann die genannte Frage vor dem Hintergrund dieser Judikatur schon deswegen nicht zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden, weil es dem Nachbarn - unabhängig von einem von ihm gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 122, WRG - freisteht, die aus der begehrten Feststellung resultierende wasserrechtliche Bewilligungspflicht des erwähnten Bauvorhabens aus dem Grunde des Paragraph 38, Absatz eins, WRG dadurch zum Gegenstand eines Leistungsbescheides zu machen, daß er als Betroffener iSd Paragraph 138, Absatz 6, WRG die Beseitigung des ohne die seiner Ansicht nach erforderliche wasserrechtliche Bewilligung errichteten Bauwerkes nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG verlangt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070102.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015

Dokumentnummer

JWR_1992070102_19941025X01

Rechtssatz für 95/07/0216

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/07/0216

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/25 92/07/0102 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (Hinweis E 29.3.1993, 92/10/0039; E 14.9.1993, 93/07/0015; E 18.1.1994, 92/07/0031; E 18.3.1994, 93/07/0166). Behauptet ein Nachbar, die unmittelbar bevorstehende Ausführung eines Bauvorhabens bewirke seine Gefährdung, und beantragt er die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage, ob das Grundstück des Inhabers der Baubewilligung innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflußgebietes iSd Paragraph 38, Absatz 3, WRG liegt, so kann die genannte Frage vor dem Hintergrund dieser Judikatur schon deswegen nicht zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden, weil es dem Nachbarn - unabhängig von einem von ihm gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 122, WRG - freisteht, die aus der begehrten Feststellung resultierende wasserrechtliche Bewilligungspflicht des erwähnten Bauvorhabens aus dem Grunde des Paragraph 38, Absatz eins, WRG dadurch zum Gegenstand eines Leistungsbescheides zu machen, daß er als Betroffener iSd Paragraph 138, Absatz 6, WRG die Beseitigung des ohne die seiner Ansicht nach erforderliche wasserrechtliche Bewilligung errichteten Bauwerkes nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG verlangt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070216.X01

Im RIS seit

26.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012

Dokumentnummer

JWR_1995070216_19960425X01

Rechtssatz für 2001/03/0292

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/03/0292

Entscheidungsdatum

15.12.2003

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §56;
TKG 1997 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0102 E 25. Oktober 1994 RS 1 Hier nur erster Satz.

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (Hinweis E 29.3.1993, 92/10/0039; E 14.9.1993, 93/07/0015; E 18.1.1994, 92/07/0031; E 18.3.1994, 93/07/0166). Behauptet ein Nachbar, die unmittelbar bevorstehende Ausführung eines Bauvorhabens bewirke seine Gefährdung, und beantragt er die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage, ob das Grundstück des Inhabers der Baubewilligung innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflußgebietes iSd Paragraph 38, Absatz 3, WRG liegt, so kann die genannte Frage vor dem Hintergrund dieser Judikatur schon deswegen nicht zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden, weil es dem Nachbarn - unabhängig von einem von ihm gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 122, WRG - freisteht, die aus der begehrten Feststellung resultierende wasserrechtliche Bewilligungspflicht des erwähnten Bauvorhabens aus dem Grunde des Paragraph 38, Absatz eins, WRG dadurch zum Gegenstand eines Leistungsbescheides zu machen, daß er als Betroffener iSd Paragraph 138, Absatz 6, WRG die Beseitigung des ohne die seiner Ansicht nach erforderliche wasserrechtliche Bewilligung errichteten Bauwerkes nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG verlangt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030292.X01

Im RIS seit

22.01.2004

Dokumentnummer

JWR_2001030292_20031215X01