Gemäß § 56 Abs 2 WRG finden alle Bestimmungen des WRG, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte, auf vorübergehende Eingriffe iSd § 56 Abs 1 WRG, wie zB Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, sinngemäß Anwendung. Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen über Zwangsrechte in § 56 Abs 2 WRG bedeutet, daß die Bestimmungen der §§ 60 ff WRG nicht wörtlich, sondern auf den Tatbestand des § 56 WRG zugeschnitten zu lesen sind.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, WRG finden alle Bestimmungen des WRG, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte, auf vorübergehende Eingriffe iSd Paragraph 56, Absatz eins, WRG, wie zB Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, sinngemäß Anwendung. Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen über Zwangsrechte in Paragraph 56, Absatz 2, WRG bedeutet, daß die Bestimmungen der Paragraphen 60, ff WRG nicht wörtlich, sondern auf den Tatbestand des Paragraph 56, WRG zugeschnitten zu lesen sind.