Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2414/59

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5258 A/1960

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2414/59

Entscheidungsdatum

01.04.1960

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, daß von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält Paragraph 8, AVG keine Bestimmung. Es kann demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, an Hand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muß vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden, auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes muß sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann. (Hinweise auf E vom 20.2.1969, Zl. 0933/66, VwSlg. 7507 A/1969, vom 20.10.1969, Zl. 1579/68, VwSlg. 7662 A/1969 und vom 10.6.1970, 0001/70, VwSlg. 7810 A/1970)

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1959002414.X02

Im RIS seit

22.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Dokumentnummer

JWR_1959002414_19600401X02

Rechtssatz für 1037/74

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9037 A/1976

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1037/74

Entscheidungsdatum

23.04.1976

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2414/59 E 1. April 1960 RS 2

Stammrechtssatz

Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, daß von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält Paragraph 8, AVG keine Bestimmung. Es kann demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, an Hand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muß vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden, auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes muß sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann. (Hinweise auf E vom 20.2.1969, Zl. 0933/66, VwSlg. 7507 A/1969, vom 20.10.1969, Zl. 1579/68, VwSlg. 7662 A/1969 und vom 10.6.1970, 0001/70, VwSlg. 7810 A/1970)

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1974001037.X02

Im RIS seit

03.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017

Dokumentnummer

JWR_1974001037_19760423X02

Rechtssatz für 82/11/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11413 A/1984

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

82/11/0083

Entscheidungsdatum

25.04.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2414/59 E 1. April 1960 VwSlg 5258 A/1960 RS 2

Stammrechtssatz

Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, daß von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält Paragraph 8, AVG keine Bestimmung. Es kann demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, an Hand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muß vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden, auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes muß sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann. (Hinweise auf E vom 20.2.1969, Zl. 0933/66, VwSlg. 7507 A/1969, vom 20.10.1969, Zl. 1579/68, VwSlg. 7662 A/1969 und vom 10.6.1970, 0001/70, VwSlg. 7810 A/1970)

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982110083.X02

Im RIS seit

21.09.2004

Dokumentnummer

JWR_1982110083_19840425X02

Rechtssatz für 84/11/0246

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/11/0246

Entscheidungsdatum

29.10.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2414/59 E 1. April 1960 VwSlg 5258 A/1960 RS 2

Stammrechtssatz

Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, daß von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält Paragraph 8, AVG keine Bestimmung. Es kann demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, an Hand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muß vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden, auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes muß sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann. (Hinweise auf E vom 20.2.1969, Zl. 0933/66, VwSlg. 7507 A/1969, vom 20.10.1969, Zl. 1579/68, VwSlg. 7662 A/1969 und vom 10.6.1970, 0001/70, VwSlg. 7810 A/1970)

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984110246.X02

Im RIS seit

11.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1984110246_19861029X02

Rechtssatz für 87/05/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12426/1987

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/05/0047

Entscheidungsdatum

24.03.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2414/59 E 1. April 1960 VwSlg 5258 A/1960 RS 2

Stammrechtssatz

Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, daß von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält Paragraph 8, AVG keine Bestimmung. Es kann demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, an Hand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muß vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden, auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes muß sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann. (Hinweise auf E vom 20.2.1969, Zl. 0933/66, VwSlg. 7507 A/1969, vom 20.10.1969, Zl. 1579/68, VwSlg. 7662 A/1969 und vom 10.6.1970, 0001/70, VwSlg. 7810 A/1970)

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050047.X01

Im RIS seit

03.03.2006

Dokumentnummer

JWR_1987050047_19870324X01

Rechtssatz für 90/18/0183

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13357 A/1991

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/18/0183

Entscheidungsdatum

18.01.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2414/59 E 1. April 1960 VwSlg 5258 A/1960 RS 2

Stammrechtssatz

Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, daß von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält Paragraph 8, AVG keine Bestimmung. Es kann demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, an Hand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muß vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden, auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes muß sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann. (Hinweise auf E vom 20.2.1969, Zl. 0933/66, VwSlg. 7507 A/1969, vom 20.10.1969, Zl. 1579/68, VwSlg. 7662 A/1969 und vom 10.6.1970, 0001/70, VwSlg. 7810 A/1970)

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180183.X03

Im RIS seit

22.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1990180183_19910118X03

Rechtssatz für 95/07/0192

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/07/0192

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2414/59 E 1. April 1960 VwSlg 5258 A/1960 RS 2

Stammrechtssatz

Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, daß von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält Paragraph 8, AVG keine Bestimmung. Es kann demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, an Hand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muß vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden, auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes muß sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann. (Hinweise auf E vom 20.2.1969, Zl. 0933/66, VwSlg. 7507 A/1969, vom 20.10.1969, Zl. 1579/68, VwSlg. 7662 A/1969 und vom 10.6.1970, 0001/70, VwSlg. 7810 A/1970)

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070192.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017

Dokumentnummer

JWR_1995070192_19951214X02

Rechtssatz für 2001/07/0133

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15836 A/2002

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/07/0133

Entscheidungsdatum

23.05.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2414/59 E 1. April 1960 VwSlg 5258 A/1960 RS 2

Stammrechtssatz

Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, daß von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält Paragraph 8, AVG keine Bestimmung. Es kann demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, an Hand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muß vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden, auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes muß sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann. (Hinweise auf E vom 20.2.1969, Zl. 0933/66, VwSlg. 7507 A/1969, vom 20.10.1969, Zl. 1579/68, VwSlg. 7662 A/1969 und vom 10.6.1970, 0001/70, VwSlg. 7810 A/1970)

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001070133.X01

Im RIS seit

22.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Dokumentnummer

JWR_2001070133_20020523X01

Rechtssatz für 2002/07/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/07/0109

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2414/59 E 1. April 1960 VwSlg 5258 A/1960 RS 2

Stammrechtssatz

Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, daß von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält Paragraph 8, AVG keine Bestimmung. Es kann demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, an Hand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muß vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden, auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes muß sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann. (Hinweise auf E vom 20.2.1969, Zl. 0933/66, VwSlg. 7507 A/1969, vom 20.10.1969, Zl. 1579/68, VwSlg. 7662 A/1969 und vom 10.6.1970, 0001/70, VwSlg. 7810 A/1970)

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002070109.X01

Im RIS seit

03.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2002070109_20021212X01

Rechtssatz für 2003/07/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/07/0125

Entscheidungsdatum

22.04.2004

Index

L63007 Rinderzucht Tierzucht Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
TierzuchtG Tir 1995 §22 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2414/59 E 1. April 1960 VwSlg 5258 A/1960 RS 2

Stammrechtssatz

Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, daß von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält Paragraph 8, AVG keine Bestimmung. Es kann demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, an Hand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muß vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden, auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes muß sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann. (Hinweise auf E vom 20.2.1969, Zl. 0933/66, VwSlg. 7507 A/1969, vom 20.10.1969, Zl. 1579/68, VwSlg. 7662 A/1969 und vom 10.6.1970, 0001/70, VwSlg. 7810 A/1970)

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070125.X01

Im RIS seit

12.05.2004

Dokumentnummer

JWR_2003070125_20040422X01