Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/07/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/07/0118

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

L68502 Forst Wald Kärnten

Norm

Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §1;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §3;
Umwandlung von landw Grundstücken in Waldland Krnt 1930 §5;

Rechtssatz

Sind gewisse Grundflächen von einem Antrag auf Aufforstungsbewilligung nicht umfaßt, hat dies nicht zum Ausspruch der Behörde zu führen, daß die gesamten von Aufforstungsantrag nicht erfaßten Aufforstungsflächen von forstlichen Bewuchs freizuhalten sind. Paragraph 5, des Krnt Gesetzes zur Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland, LGBl 1930/32 sieht für den Fall einer unter Verletzung der im Paragraph eins, leg cit normierten Anzeigepflicht erfolgten Aufforstung die Anwendung jener Bestimmungen dieses Gesetzes vor, die für das Anzeigeverfahren gelten. Dies bedeutet, daß die Behörde gemäß Paragraph 3, leg cit zu prüfen hat, ob die an die Aufforstung angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke infolge der Aufforstung Schaden erleiden könnten; im bejahenden Fall hat die Behörde die Aufforstung zu untersagen oder das Ausmaß des Grundstreifens, der beschränkt zu bewirtschaften ist und die Dauer der Umtriebszeit vorzuschreiben. Auch im Falle einer unter Verletzung der Anzeigepflicht iSd Paragraph eins, leg cit erfolgten Aufforstung hat die Behörde die erfolgte Aufforstung nur insoweit zu untersagen, als durch diese Aufforstung die angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke Schaden erleiden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070118.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1995070118_19951214X01