Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Geschäftszahl

95/07/0118

Rechtssatz

Sind gewisse Grundflächen von einem Antrag auf Aufforstungsbewilligung nicht umfaßt, hat dies nicht zum Ausspruch der Behörde zu führen, daß die gesamten von Aufforstungsantrag nicht erfaßten Aufforstungsflächen von forstlichen Bewuchs freizuhalten sind. Paragraph 5, des Krnt Gesetzes zur Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland, LGBl 1930/32 sieht für den Fall einer unter Verletzung der im Paragraph eins, leg cit normierten Anzeigepflicht erfolgten Aufforstung die Anwendung jener Bestimmungen dieses Gesetzes vor, die für das Anzeigeverfahren gelten. Dies bedeutet, daß die Behörde gemäß Paragraph 3, leg cit zu prüfen hat, ob die an die Aufforstung angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke infolge der Aufforstung Schaden erleiden könnten; im bejahenden Fall hat die Behörde die Aufforstung zu untersagen oder das Ausmaß des Grundstreifens, der beschränkt zu bewirtschaften ist und die Dauer der Umtriebszeit vorzuschreiben. Auch im Falle einer unter Verletzung der Anzeigepflicht iSd Paragraph eins, leg cit erfolgten Aufforstung hat die Behörde die erfolgte Aufforstung nur insoweit zu untersagen, als durch diese Aufforstung die angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke Schaden erleiden können.