Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 14353 A/1995
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
95/07/0113
Entscheidungsdatum
24.10.1995
Index
83 Naturschutz Umweltschutz
95/05 Normen Zeitzählung
Norm
AWG 1990 §2 Abs5;
AWG 1990 §3 Abs1;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §1;
ÖNORM S 2101;
Rechtssatz
Leuchstoffröhren und Leuchtstoffröhrenbruch fallen unter die Schlüsselnummer 35326 der ÖNORM S 2101 (Katalog gefährlicher Abfälle). Diese ÖNORM wurde durch § 1 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl Nr 1991/49, für verbindlich erklärt. Dies bedeutet, daß es sich bei den in Rede stehenden Materialien um gefährlichen Abfall handelt.Leuchstoffröhren und Leuchtstoffröhrenbruch fallen unter die Schlüsselnummer 35326 der ÖNORM S 2101 (Katalog gefährlicher Abfälle). Diese ÖNORM wurde durch Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl Nr 1991/49, für verbindlich erklärt. Dies bedeutet, daß es sich bei den in Rede stehenden Materialien um gefährlichen Abfall handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070113.X03
Dokumentnummer
JWR_1995070113_19951024X03