Verwaltungsgerichtshof
24.10.1995
95/07/0113
Leuchstoffröhren und Leuchtstoffröhrenbruch fallen unter die Schlüsselnummer 35326 der ÖNORM S 2101 (Katalog gefährlicher Abfälle). Diese ÖNORM wurde durch Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl Nr 1991/49, für verbindlich erklärt. Dies bedeutet, daß es sich bei den in Rede stehenden Materialien um gefährlichen Abfall handelt.