Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/07/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/07/0109

Entscheidungsdatum

26.06.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §15 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 1990 setzt voraus, daß die dort von der statuierten Erlaubnispflicht befreiten Unternehmen Altöle verwerten, die ausschließlich in einem solchen Betrieb angefallen sind, für den die in den Vorschriften des Gewerberechtes vorgesehenen Bewilligungen vorliegen. Unter dem Begriff des (eigenen) "Betriebes" iSd Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 1990 kann im Kontext des umweltschutzrechtlichen Normengefüges nur ein solcher verstanden werden, der im Einklang mit den Normen des Gewerberechtes geführt wird, weil die in der genannten Bestimmung statuierte Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, AWG 1990 ihre teleologische Rechtfertigung nur in der Überlegung finden kann, daß die Umweltschutznormen des Gewerberechtes in den Fällen ausschließlicher Verwertung im eigenen Betrieb anfallender Altöle durch ein Unternehmen die abfallrechtlichen Schutznormen ausreichend ersetzen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Betrieb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070109.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995070109_19960626X02