Verwaltungsgerichtshof
26.06.1996
95/07/0109
Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 1990 setzt voraus, daß die dort von der statuierten Erlaubnispflicht befreiten Unternehmen Altöle verwerten, die ausschließlich in einem solchen Betrieb angefallen sind, für den die in den Vorschriften des Gewerberechtes vorgesehenen Bewilligungen vorliegen. Unter dem Begriff des (eigenen) "Betriebes" iSd Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 1990 kann im Kontext des umweltschutzrechtlichen Normengefüges nur ein solcher verstanden werden, der im Einklang mit den Normen des Gewerberechtes geführt wird, weil die in der genannten Bestimmung statuierte Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, AWG 1990 ihre teleologische Rechtfertigung nur in der Überlegung finden kann, daß die Umweltschutznormen des Gewerberechtes in den Fällen ausschließlicher Verwertung im eigenen Betrieb anfallender Altöle durch ein Unternehmen die abfallrechtlichen Schutznormen ausreichend ersetzen.