Eine Verletzung der Pflichten gem § 50 Abs 1 hat zu einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG im Umfang der Rechtsfolge des Auftrages zur Nachholung unterlassener Arbeiten zu führen. Ist der auf § 50 Abs 1 WRG gestützte Auftrag seiner rechtlichen Natur nach aber nichts anderes als ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG mit der Rechtsfolge eben nicht der Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, sondern der Nachholung unterlassener Arbeiten, dann ist auch ein solcher Auftrag nur zulässig, wenn die in § 138 Abs 1 WRG normierten Voraussetzungen vorliegen, zu denen es zählt, daß entweder das Verlangen eines Betroffenen oder das Erfordernis durch öffentliche Interessen vorliegt, wobei auch diese Tatbestandsvoraussetzungen nur auf der Basis in einem mängelfreien Verfahren gewonnener Sachverhaltsfeststellungen beurteilt werden können (Hinweis E 14.12.1995, 93/07/0147).Eine Verletzung der Pflichten gem Paragraph 50, Absatz eins, hat zu einem wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG im Umfang der Rechtsfolge des Auftrages zur Nachholung unterlassener Arbeiten zu führen. Ist der auf Paragraph 50, Absatz eins, WRG gestützte Auftrag seiner rechtlichen Natur nach aber nichts anderes als ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG mit der Rechtsfolge eben nicht der Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, sondern der Nachholung unterlassener Arbeiten, dann ist auch ein solcher Auftrag nur zulässig, wenn die in Paragraph 138, Absatz eins, WRG normierten Voraussetzungen vorliegen, zu denen es zählt, daß entweder das Verlangen eines Betroffenen oder das Erfordernis durch öffentliche Interessen vorliegt, wobei auch diese Tatbestandsvoraussetzungen nur auf der Basis in einem mängelfreien Verfahren gewonnener Sachverhaltsfeststellungen beurteilt werden können (Hinweis E 14.12.1995, 93/07/0147).