Aus den Worten "der bisher Berechtigte" und "seine Anlagen" in § 29 Abs 1 WRG geht hervor, daß die Wasserrechtsbehörde ermächtigt und verpflichtet ist, Vorkehrungen nach Maßgabe des § 29 Abs 1 WRG vorzusehen und zwar in bezug auf jene Anlagen, die mit dem ursprünglich verliehenen und sodann für erloschen erklärten Wasserbenutzungsrecht in Zusammenhang stehen (Hinweis E 3.11.1981, 81/07/0090, VwSlg 10583 A/1981).Aus den Worten "der bisher Berechtigte" und "seine Anlagen" in Paragraph 29, Absatz eins, WRG geht hervor, daß die Wasserrechtsbehörde ermächtigt und verpflichtet ist, Vorkehrungen nach Maßgabe des Paragraph 29, Absatz eins, WRG vorzusehen und zwar in bezug auf jene Anlagen, die mit dem ursprünglich verliehenen und sodann für erloschen erklärten Wasserbenutzungsrecht in Zusammenhang stehen (Hinweis E 3.11.1981, 81/07/0090, VwSlg 10583 A/1981).