Die Partei des wasserrechtlichen Berufungsverfahrens (hier: Adressat eines Instandhaltungsauftrages gem § 50 WRG und Bf) hat einen Rechtsanspruch darauf, daß nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 Abs 2 AVG eine Behebung des unterinstanzlichen Bescheides nach dieser Gesetzesstelle und keine Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde erfolgt (Hinweis E 15.1.1985, 84/07/0252).Die Partei des wasserrechtlichen Berufungsverfahrens (hier: Adressat eines Instandhaltungsauftrages gem Paragraph 50, WRG und Bf) hat einen Rechtsanspruch darauf, daß nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz 2, AVG eine Behebung des unterinstanzlichen Bescheides nach dieser Gesetzesstelle und keine Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde erfolgt (Hinweis E 15.1.1985, 84/07/0252).