Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/06/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/06/0245

Entscheidungsdatum

30.05.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Auch unklare, aus sich selbst allein nicht verständliche Spruchteile (hier: Spruchteile betreffend "Leistungsfristen und Nebenbestimmungen", die die Modalitäten der Durchführung einer Enteignung, die Kosten der Durchführung sowie selbständige Aussprüche über Verpflichtungen des betroffenen Grundstückseigentümers enthalten) entfalten normative Wirkung und können daher in Rechtskraft erwachsen (Hinweis E 15.9.1995, 95/17/0106, zur Rechtskraft eines wie ein Hinweis formulierten, nicht zwingend erforderlichen Spruchteiles eines Abgabenbescheides) und sind daher, wenn sie in Rechte der Partei eingreifen und den Anforderungen des Paragraph 59, AVG und Paragraph 60, AVG nicht entsprechen, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Spruch und Begründung Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Inhalt des Spruches Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060245.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008

Dokumentnummer

JWR_1995060245_19960530X04