Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
95/06/0245
Entscheidungsdatum
30.05.1996
Index
L85007 Straßen Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
LStG Tir 1989 §70;
VwRallg;
Rechtssatz
Der Umstand, daß eine Partei sich allenfalls zivilrechtlich zur Einräumung bestimmter Rechte verpflichtet hat, ändert nichts an den Erfordernissen, denen (Enteignungsbescheide) Bescheide entsprechen müssen, wenn aufgrund möglicherweise gegen die Vereinbarung oder Zusage verstoßenden Handelns des Verpflichteten die Führung eines Enteignungsverfahrens notwendig wurde, das mit Bescheid abgeschlossen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060245.X03
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Dokumentnummer
JWR_1995060245_19960530X03