Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/06/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/06/0245

Entscheidungsdatum

30.05.1996

Index

L85007 Straßen Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

LStG Tir 1989 §70;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine Partei sich allenfalls zivilrechtlich zur Einräumung bestimmter Rechte verpflichtet hat, ändert nichts an den Erfordernissen, denen (Enteignungsbescheide) Bescheide entsprechen müssen, wenn aufgrund möglicherweise gegen die Vereinbarung oder Zusage verstoßenden Handelns des Verpflichteten die Führung eines Enteignungsverfahrens notwendig wurde, das mit Bescheid abgeschlossen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060245.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008

Dokumentnummer

JWR_1995060245_19960530X03