Verwaltungsgerichtshof
30.05.1996
95/06/0245
Der Umstand, daß eine Partei sich allenfalls zivilrechtlich zur Einräumung bestimmter Rechte verpflichtet hat, ändert nichts an den Erfordernissen, denen (Enteignungsbescheide) Bescheide entsprechen müssen, wenn aufgrund möglicherweise gegen die Vereinbarung oder Zusage verstoßenden Handelns des Verpflichteten die Führung eines Enteignungsverfahrens notwendig wurde, das mit Bescheid abgeschlossen wird.