Stützt die Behörde (hier Berufungsbehörde) ihre rechtliche Beurteilung (hier: Einhaltung der zulässigen Bebauungsdichte) auf eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung, so leidet der Bescheid an einem Begründungmangel (hier: die Berufungsbehörde hätte auch bei Zugrundelegung der richtigen Geschoßfläche zu keinem anderen Ergebnis kommen können, weshalb der Verfahrensmangel nicht wesentlich iSd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG ist).Stützt die Behörde (hier Berufungsbehörde) ihre rechtliche Beurteilung (hier: Einhaltung der zulässigen Bebauungsdichte) auf eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung, so leidet der Bescheid an einem Begründungmangel (hier: die Berufungsbehörde hätte auch bei Zugrundelegung der richtigen Geschoßfläche zu keinem anderen Ergebnis kommen können, weshalb der Verfahrensmangel nicht wesentlich iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG ist).