Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/06/0185

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/06/0185

Entscheidungsdatum

27.02.1998

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §62;
BauRallg;

Rechtssatz

Wird bei grundsätzlicher Beibehaltung des geplanten Bauwerkes (auch hinsichtlich seiner Lage auf dem Bauplatz) eine Änderung hinsichtlich der Garagen im Erdgeschoß (Entfall von Wänden) bzw hinsichtlich der Gestaltung des Dachgeschoßes an der dem Nachbarn zugekehrten Gebäudeseite vorgesehen, so handelt es sich diesfalls um keine Änderung der "Sache".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995060185.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995060185_19980227X04