Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
95/06/0185
Entscheidungsdatum
27.02.1998
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
Norm
BauO Stmk 1968 §62;
BauRallg;
Rechtssatz
Wird bei grundsätzlicher Beibehaltung des geplanten Bauwerkes (auch hinsichtlich seiner Lage auf dem Bauplatz) eine Änderung hinsichtlich der Garagen im Erdgeschoß (Entfall von Wänden) bzw hinsichtlich der Gestaltung des Dachgeschoßes an der dem Nachbarn zugekehrten Gebäudeseite vorgesehen, so handelt es sich diesfalls um keine Änderung der "Sache".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995060185.X04
Dokumentnummer
JWR_1995060185_19980227X04