Verwaltungsgerichtshof
27.02.1998
95/06/0185
Wird bei grundsätzlicher Beibehaltung des geplanten Bauwerkes (auch hinsichtlich seiner Lage auf dem Bauplatz) eine Änderung hinsichtlich der Garagen im Erdgeschoß (Entfall von Wänden) bzw hinsichtlich der Gestaltung des Dachgeschoßes an der dem Nachbarn zugekehrten Gebäudeseite vorgesehen, so handelt es sich diesfalls um keine Änderung der "Sache".