Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1998

Geschäftszahl

95/06/0185

Rechtssatz

Wird bei grundsätzlicher Beibehaltung des geplanten Bauwerkes (auch hinsichtlich seiner Lage auf dem Bauplatz) eine Änderung hinsichtlich der Garagen im Erdgeschoß (Entfall von Wänden) bzw hinsichtlich der Gestaltung des Dachgeschoßes an der dem Nachbarn zugekehrten Gebäudeseite vorgesehen, so handelt es sich diesfalls um keine Änderung der "Sache".