Eine Projektänderung, die ein weiteres Geschoß und eine wesentliche Änderung der Gebäudehöhe vorsieht, ist mit § 66 Abs 4 AVG nicht vereinbar (Hinweis E 23.4.1987, 86/06/0253).Eine Projektänderung, die ein weiteres Geschoß und eine wesentliche Änderung der Gebäudehöhe vorsieht, ist mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht vereinbar (Hinweis E 23.4.1987, 86/06/0253).