Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/05/0286

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

95/05/0286

Entscheidungsdatum

15.10.1996

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §100;
BauRallg;

Rechtssatz

Da es dem Bauwerber offensteht, auch während der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung für ein und denselben Bauplatz um mehrere Baubewilligungen unterschiedlichen Inhaltes anzusuchen, ist es ihm andererseits rechtlich auch nicht verwehrt, solange mit der Bauführung noch nicht begonnen wurde, auch auf eine frühere, noch gültige Baubewilligung zurückzugreifen, es sei denn, daß etwa bei zwei für denselben Bauplatz erteilten Baubewilligungen die spätere ausdrücklich in den Rechtsbestand der früheren eingreift oder deren Inhalt in rechtsförmiger Weise ändert (Hinweis E 4.5.1972, 1697/71, VwSlg 8227 A/1972 und E 22.3.1979, 2273/76, VwSlg 9805 A/1979).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050286.X06

Im RIS seit

17.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011

Dokumentnummer

JWR_1995050286_19961015X06

Rechtssatz für 96/05/0262

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/05/0262

Entscheidungsdatum

25.03.1997

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §100;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/15 95/05/0286 6

Stammrechtssatz

Da es dem Bauwerber offensteht, auch während der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung für ein und denselben Bauplatz um mehrere Baubewilligungen unterschiedlichen Inhaltes anzusuchen, ist es ihm andererseits rechtlich auch nicht verwehrt, solange mit der Bauführung noch nicht begonnen wurde, auch auf eine frühere, noch gültige Baubewilligung zurückzugreifen, es sei denn, daß etwa bei zwei für denselben Bauplatz erteilten Baubewilligungen die spätere ausdrücklich in den Rechtsbestand der früheren eingreift oder deren Inhalt in rechtsförmiger Weise ändert (Hinweis E 4.5.1972, 1697/71, VwSlg 8227 A/1972 und E 22.3.1979, 2273/76, VwSlg 9805 A/1979).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050262.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1996050262_19970325X02

Rechtssatz für 2000/06/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2000/06/0075

Entscheidungsdatum

26.09.2002

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §29;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/05/0286 E 15. Oktober 1996 RS 6

Stammrechtssatz

Da es dem Bauwerber offensteht, auch während der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung für ein und denselben Bauplatz um mehrere Baubewilligungen unterschiedlichen Inhaltes anzusuchen, ist es ihm andererseits rechtlich auch nicht verwehrt, solange mit der Bauführung noch nicht begonnen wurde, auch auf eine frühere, noch gültige Baubewilligung zurückzugreifen, es sei denn, daß etwa bei zwei für denselben Bauplatz erteilten Baubewilligungen die spätere ausdrücklich in den Rechtsbestand der früheren eingreift oder deren Inhalt in rechtsförmiger Weise ändert (Hinweis E 4.5.1972, 1697/71, VwSlg 8227 A/1972 und E 22.3.1979, 2273/76, VwSlg 9805 A/1979).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060075.X05

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2016

Dokumentnummer

JWR_2000060075_20020926X05