Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2000/06/0075
Entscheidungsdatum
26.09.2002
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
Norm
BauG Stmk 1995 §29;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/05/0286 E 15. Oktober 1996 RS 6
Stammrechtssatz
Da es dem Bauwerber offensteht, auch während der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung für ein und denselben Bauplatz um mehrere Baubewilligungen unterschiedlichen Inhaltes anzusuchen, ist es ihm andererseits rechtlich auch nicht verwehrt, solange mit der Bauführung noch nicht begonnen wurde, auch auf eine frühere, noch gültige Baubewilligung zurückzugreifen, es sei denn, daß etwa bei zwei für denselben Bauplatz erteilten Baubewilligungen die spätere ausdrücklich in den Rechtsbestand der früheren eingreift oder deren Inhalt in rechtsförmiger Weise ändert (Hinweis E 4.5.1972, 1697/71, VwSlg 8227 A/1972 und E 22.3.1979, 2273/76, VwSlg 9805 A/1979).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060075.X05
Im RIS seit
21.11.2002
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2016
Dokumentnummer
JWR_2000060075_20020926X05