Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2002

Geschäftszahl

2000/06/0075

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/05/0286 E 15. Oktober 1996 RS 6

Stammrechtssatz

Da es dem Bauwerber offensteht, auch während der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung für ein und denselben Bauplatz um mehrere Baubewilligungen unterschiedlichen Inhaltes anzusuchen, ist es ihm andererseits rechtlich auch nicht verwehrt, solange mit der Bauführung noch nicht begonnen wurde, auch auf eine frühere, noch gültige Baubewilligung zurückzugreifen, es sei denn, daß etwa bei zwei für denselben Bauplatz erteilten Baubewilligungen die spätere ausdrücklich in den Rechtsbestand der früheren eingreift oder deren Inhalt in rechtsförmiger Weise ändert (Hinweis E 4.5.1972, 1697/71, VwSlg 8227 A/1972 und E 22.3.1979, 2273/76, VwSlg 9805 A/1979).