§ 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 verpflichtet die Baubehörde, wenn die in einer geplanten Baulichkeit nach deren Zweckbestimmung zu erwartenden Vorgänge erfahrungsgemäß das ortsübliche Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarschaft erwarten lassen, durch Auflagen dafür Sorge zu tragen, daß durch eine entsprechende bautechnischen Ausgestaltung der Baulichkeit ein erhöhter Schutz vor den zu erwartenden Belästigungen dieser Art sichergestellt ist. § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 dient nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer (Hinweis E 29.11.1983, 83/05/0127). Aus § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 iVm § 118 Abs 8 und § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 erwächst daher den Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf Schutz vor zB Geruchsbelästigung und Lärmbelästigung.Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976 verpflichtet die Baubehörde, wenn die in einer geplanten Baulichkeit nach deren Zweckbestimmung zu erwartenden Vorgänge erfahrungsgemäß das ortsübliche Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarschaft erwarten lassen, durch Auflagen dafür Sorge zu tragen, daß durch eine entsprechende bautechnischen Ausgestaltung der Baulichkeit ein erhöhter Schutz vor den zu erwartenden Belästigungen dieser Art sichergestellt ist. Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976 dient nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer (Hinweis E 29.11.1983, 83/05/0127). Aus Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976 in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 8 und Paragraph 118, Absatz 9, NÖ BauO 1976 erwächst daher den Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf Schutz vor zB Geruchsbelästigung und Lärmbelästigung.