Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2003/05/0019
Entscheidungsdatum
12.10.2004
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/05/0227 E 7. November 1995 RS 3
Stammrechtssatz
Die Frage, ob einer beantragten Bewilligung Gesichtspunkte des Stadtbildes entgegenstünden, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige. Dem Sachverständigen obliegt es hiebei, aufgrund seines Fachwissens ein Urteil (Gutachten) abzugeben. Aufgrund des Sachverständigengutachtens hat sodann die Behörde zu entscheiden, ob die beantragte Bewilligung eine diesbezügliche Beeinträchtigung entfaltet, wobei die Behörde das abgegebene Gutachten auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen hat (Hinweis E 13.2.1992, 91/06/0213).
Schlagworte
freie Beweiswürdigung
Anforderung an ein Gutachten
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker
Ortsbild Landschaftsbild
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050019.X04
Im RIS seit
05.11.2004
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012
Dokumentnummer
JWR_2003050019_20041012X04