Eine nach § 86 Wr BauO zulässige Einfriedung kann nicht deshalb unzulässig sein, weil sie auch eine Stützmauer ist und als solche die unbedingt erforderlichen Ausmaße überschreiten würde (Hinweis E 4.4.1966, 1504/65, VwSlg 6899 A/1966 und E 2.6.1986, 86/05/0040). Verläuft eine Stützmauer zum Teil unmittelbar an der Grundgrenze, sind in diesem Bereich für die Bewilligungsfähigkeit einzig die Kritierien des § 86 Wr BauO heranzuziehen.Eine nach Paragraph 86, Wr BauO zulässige Einfriedung kann nicht deshalb unzulässig sein, weil sie auch eine Stützmauer ist und als solche die unbedingt erforderlichen Ausmaße überschreiten würde (Hinweis E 4.4.1966, 1504/65, VwSlg 6899 A/1966 und E 2.6.1986, 86/05/0040). Verläuft eine Stützmauer zum Teil unmittelbar an der Grundgrenze, sind in diesem Bereich für die Bewilligungsfähigkeit einzig die Kritierien des Paragraph 86, Wr BauO heranzuziehen.