Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Geschäftszahl

95/05/0227

Rechtssatz

Eine nach Paragraph 86, Wr BauO zulässige Einfriedung kann nicht deshalb unzulässig sein, weil sie auch eine Stützmauer ist und als solche die unbedingt erforderlichen Ausmaße überschreiten würde (Hinweis E 4.4.1966, 1504/65, VwSlg 6899 A/1966 und E 2.6.1986, 86/05/0040). Verläuft eine Stützmauer zum Teil unmittelbar an der Grundgrenze, sind in diesem Bereich für die Bewilligungsfähigkeit einzig die Kritierien des Paragraph 86, Wr BauO heranzuziehen.