Ein baupolizeilicher Auftrag zur Behebung von Baugebrechen gem § 60 Abs 2 OÖ BauO 1976 ist an den jeweiligen grundbücherlichen Eigentümer der Baulichkeit zu richten, mag auch schon ein Kaufvertrag vorliegen (Hinweis E 30.1.1990, 86/05/0166).Ein baupolizeilicher Auftrag zur Behebung von Baugebrechen gem Paragraph 60, Absatz 2, OÖ BauO 1976 ist an den jeweiligen grundbücherlichen Eigentümer der Baulichkeit zu richten, mag auch schon ein Kaufvertrag vorliegen (Hinweis E 30.1.1990, 86/05/0166).