Ein Nachbarrecht, daß ein (im Verhältnis zum Bauwerber) anderer Nachbar dem Bewilligungsverfahren beigezogenen werden muß, sieht die Wr BauO nicht vor; § 134 Abs 3 dritter Satz Wr BauO idF LGBl 1987/28 verweist ausdrücklich auf die in diesem Gesetz festgelegten subjektiven öffentlichen Rechte. Der auftretende Nachbar kann - abgesehen vom Fall seiner Bevollmächtigung durch den anderen Nachbarn - nur seine EIGENEN Rechte geltend machen (Hinweis Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, 539).Ein Nachbarrecht, daß ein (im Verhältnis zum Bauwerber) anderer Nachbar dem Bewilligungsverfahren beigezogenen werden muß, sieht die Wr BauO nicht vor; Paragraph 134, Absatz 3, dritter Satz Wr BauO in der Fassung LGBl 1987/28 verweist ausdrücklich auf die in diesem Gesetz festgelegten subjektiven öffentlichen Rechte. Der auftretende Nachbar kann - abgesehen vom Fall seiner Bevollmächtigung durch den anderen Nachbarn - nur seine EIGENEN Rechte geltend machen (Hinweis Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, 539).