Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/08/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

81/08/0089

Entscheidungsdatum

26.11.1982

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §53 Abs2;
  1. VwGG § 53 heute
  2. VwGG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 53 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 53 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 53 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 53 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Haben mehrere Bfr in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden denselben Verwaltungsakt angefochten und erleiden ihre Beschwerden, jede einzelne bfr Partei für sich betrachtet, dasselbe Schicksal, so ist gemäß Paragraph 53, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Absatz eins, dieser Gesetzesstelle die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerden nur von dem Bfr, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des VwGH trägt, eingebracht worden wäre. Demgemäß haben die bel. Behörde und die mitbet. Partei nur Anspruch auf den diese Beschwerde betreffenden (daher nur einmaligen) Schriftsatzaufwand und steht auch der bel. Behörde der Ersatz des Vorlagenaufwandes nur einmal zu. Die der mitbet. Partei für die Gegenschriften zu weiteren Beschwerden erwachsenen Stempelgebühren sind jedoch zu ersetzen. Der so zu ermittelnde Aufwandersatz ist den Bfr zur Bezahlung in gleichen Teilen aufzuerlegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981080089.X04

Im RIS seit

23.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1981080089_19821126X04

Rechtssatz für 90/04/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/04/0209

Entscheidungsdatum

26.02.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §53 Abs2;
  1. VwGG § 53 heute
  2. VwGG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 53 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 53 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 53 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 53 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0089 E 26. November 1982 RS 4

Stammrechtssatz

Haben mehrere Bfr in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden denselben Verwaltungsakt angefochten und erleiden ihre Beschwerden, jede einzelne bfr Partei für sich betrachtet, dasselbe Schicksal, so ist gemäß Paragraph 53, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Absatz eins, dieser Gesetzesstelle die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerden nur von dem Bfr, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des VwGH trägt, eingebracht worden wäre. Demgemäß haben die bel. Behörde und die mitbet. Partei nur Anspruch auf den diese Beschwerde betreffenden (daher nur einmaligen) Schriftsatzaufwand und steht auch der bel. Behörde der Ersatz des Vorlagenaufwandes nur einmal zu. Die der mitbet. Partei für die Gegenschriften zu weiteren Beschwerden erwachsenen Stempelgebühren sind jedoch zu ersetzen. Der so zu ermittelnde Aufwandersatz ist den Bfr zur Bezahlung in gleichen Teilen aufzuerlegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040209.X02

Im RIS seit

26.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010

Dokumentnummer

JWR_1990040209_19910226X02

Rechtssatz für 95/04/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

95/04/0171

Entscheidungsdatum

19.03.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §53 Abs2;
  1. VwGG § 53 heute
  2. VwGG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 53 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 53 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 53 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 53 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/04/0173 95/04/0172

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0089 E 26. November 1982 RS 4

Stammrechtssatz

Haben mehrere Bfr in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden denselben Verwaltungsakt angefochten und erleiden ihre Beschwerden, jede einzelne bfr Partei für sich betrachtet, dasselbe Schicksal, so ist gemäß Paragraph 53, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Absatz eins, dieser Gesetzesstelle die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerden nur von dem Bfr, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des VwGH trägt, eingebracht worden wäre. Demgemäß haben die bel. Behörde und die mitbet. Partei nur Anspruch auf den diese Beschwerde betreffenden (daher nur einmaligen) Schriftsatzaufwand und steht auch der bel. Behörde der Ersatz des Vorlagenaufwandes nur einmal zu. Die der mitbet. Partei für die Gegenschriften zu weiteren Beschwerden erwachsenen Stempelgebühren sind jedoch zu ersetzen. Der so zu ermittelnde Aufwandersatz ist den Bfr zur Bezahlung in gleichen Teilen aufzuerlegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040171.X08

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011

Dokumentnummer

JWR_1995040171_19960319X08