Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/03/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/03/0159

Entscheidungsdatum

28.10.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/03/0278

Rechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung der an der Geschwindigkeitsmessung mit Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser beteiligten Gendarmeriebeamten zum Vorweis des Meßergebnisses gegenüber dem Lenker (Hinweis: E 18. 3. 1998, 97/03/0307). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Lenker schon bei seiner Anhaltung die Richtigkeit des Meßergebnisses angezweifelt hat.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995030159.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995030159_19981028X02