Es besteht keine Verpflichtung der an der Geschwindigkeitsmessung mit Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser beteiligten Gendarmeriebeamten zum Vorweis des Meßergebnisses gegenüber dem Lenker (Hinweis: E 18. 3. 1998, 97/03/0307). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Lenker schon bei seiner Anhaltung die Richtigkeit des Meßergebnisses angezweifelt hat.