§ 45 Abs 4 StVO idF BGBl 1994/518 knüpft - wie die
Vorgängerbestimmung - am Wohnsitz an. Das Tatbestandsmerkmal
"in dem ... Gebiet wohnt" entspricht inhaltlich dem "in dem ...
Gebiet wohnhaft ... sein" iSd § 45 Abs 4 StVO vor der 19ten
StVONov, welches dahingehend zu verstehen ist, daß der Antragsteller im betrefffenden Gebiet einen Wohnsitz haben muß (Hinweis E 8.11.1995, 94/03/0245). Hinsichtlich der örtlichen Anknüpfung eines Antragsteller ist durch die 19te StVONov als zusätzliches und einschränkendes Kriterium normiert worden, daß der Antragsteller in dem betreffenden Gebiet auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen haben muß. § 45 Abs 4 StVO stellt auch idF der 19ten StVONov ua auf das Vorliegen eines "animus domiciliandi" ab.StVONov, welches dahingehend zu verstehen ist, daß der Antragsteller im betrefffenden Gebiet einen Wohnsitz haben muß (Hinweis E 8.11.1995, 94/03/0245). Hinsichtlich der örtlichen Anknüpfung eines Antragsteller ist durch die 19te StVONov als zusätzliches und einschränkendes Kriterium normiert worden, daß der Antragsteller in dem betreffenden Gebiet auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen haben muß. Paragraph 45, Absatz 4, StVO stellt auch in der Fassung der 19ten StVONov ua auf das Vorliegen eines "animus domiciliandi" ab.