Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/03/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/03/0003

Entscheidungsdatum

12.07.1995

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;

Rechtssatz

Ein Taxilenker ist bei Ausübung seiner Tätigkeit laufend mit Bestimmungen der StVO 1960 konfrontiert. Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit eines Taxilenkers ist daher jedenfalls auch sein Verhalten im Straßenverkehr von Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030003.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995030003_19950712X05