Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
95/03/0003
Entscheidungsdatum
12.07.1995
Index
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;
Rechtssatz
Ein Taxilenker ist bei Ausübung seiner Tätigkeit laufend mit Bestimmungen der StVO 1960 konfrontiert. Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit eines Taxilenkers ist daher jedenfalls auch sein Verhalten im Straßenverkehr von Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030003.X05
Dokumentnummer
JWR_1995030003_19950712X05