Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.07.1995

Geschäftszahl

95/03/0003

Rechtssatz

Ein Taxilenker ist bei Ausübung seiner Tätigkeit laufend mit Bestimmungen der StVO 1960 konfrontiert. Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit eines Taxilenkers ist daher jedenfalls auch sein Verhalten im Straßenverkehr von Bedeutung.