Aus § 22 und § 30 VStG ergibt sich, daß eine von einer Verwaltungsbehörde zu ahndende strafbare Handlung auch dann von dieser Behörde zu verfolgen ist, wenn die Tat gleichzeitig unter einen gerichtlich strafbaren Tatbestand fällt, es sei denn, das Gesetz normiert ausdrücklich eine Ausnahme von diesem Grundsatz; eine solche Ausnahme ist in § 31 Abs 2 lit p ASchG enthalten, in der es heißt, die dort genannten Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, mit Geldstrafe bis zu S 50.000 zu bestrafen (Hinweis E 12.7.1980, 405, 407/79; E 8.10.1990, 90/19/0036).Aus Paragraph 22 und Paragraph 30, VStG ergibt sich, daß eine von einer Verwaltungsbehörde zu ahndende strafbare Handlung auch dann von dieser Behörde zu verfolgen ist, wenn die Tat gleichzeitig unter einen gerichtlich strafbaren Tatbestand fällt, es sei denn, das Gesetz normiert ausdrücklich eine Ausnahme von diesem Grundsatz; eine solche Ausnahme ist in Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, ASchG enthalten, in der es heißt, die dort genannten Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, mit Geldstrafe bis zu S 50.000 zu bestrafen (Hinweis E 12.7.1980, 405, 407/79; E 8.10.1990, 90/19/0036).