Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/01/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/01/0093

Entscheidungsdatum

20.05.1992

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §11;

Rechtssatz

Es ist der Behörde auch dann, wenn sie die Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG als gegeben erachtet, nicht verwehrt, Umstände, die dabei bereits zu beurteilen waren, im Rahmen der Ausübung des freien Ermessens gem Paragraph 11, StbG zu berücksichtigen (Hinweis E 7.2.1990, 89/01/0073). Im Rahmen der bei der Verjährung der Einbürgerungsbedingungen des Paragraph 10, StbG vorzunehmenden Ermessensübung ist gemäß Paragraph 11, Satz 1 StbG auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers Rücksicht zu nehmen (hier: Naheverhältnis des Staatsbürgerschaftswerbers zu Mißständen in einem Gasthaus:

Schlepper, Geheimprostitution, verbotenes Glücksspiel).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010093.X01

Im RIS seit

20.05.1992

Dokumentnummer

JWR_1992010093_19920520X01

Rechtssatz für 93/01/0250

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/01/0250

Entscheidungsdatum

07.10.1993

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/20 92/01/0093 1

Stammrechtssatz

Es ist der Behörde auch dann, wenn sie die Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG als gegeben erachtet, nicht verwehrt, Umstände, die dabei bereits zu beurteilen waren, im Rahmen der Ausübung des freien Ermessens gem Paragraph 11, StbG zu berücksichtigen (Hinweis E 7.2.1990, 89/01/0073). Im Rahmen der bei der Verjährung der Einbürgerungsbedingungen des Paragraph 10, StbG vorzunehmenden Ermessensübung ist gemäß Paragraph 11, Satz 1 StbG auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers Rücksicht zu nehmen (hier: Naheverhältnis des Staatsbürgerschaftswerbers zu Mißständen in einem Gasthaus:

Schlepper, Geheimprostitution, verbotenes Glücksspiel).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010250.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993010250_19931007X01

Rechtssatz für 95/01/0105

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/01/0105

Entscheidungsdatum

20.12.1995

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/20 92/01/0093 1

Stammrechtssatz

Es ist der Behörde auch dann, wenn sie die Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG als gegeben erachtet, nicht verwehrt, Umstände, die dabei bereits zu beurteilen waren, im Rahmen der Ausübung des freien Ermessens gem Paragraph 11, StbG zu berücksichtigen (Hinweis E 7.2.1990, 89/01/0073). Im Rahmen der bei der Verjährung der Einbürgerungsbedingungen des Paragraph 10, StbG vorzunehmenden Ermessensübung ist gemäß Paragraph 11, Satz 1 StbG auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers Rücksicht zu nehmen (hier: Naheverhältnis des Staatsbürgerschaftswerbers zu Mißständen in einem Gasthaus:

Schlepper, Geheimprostitution, verbotenes Glücksspiel).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010105.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011

Dokumentnummer

JWR_1995010105_19951220X01