Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1995

Geschäftszahl

95/01/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/20 92/01/0093 1

Stammrechtssatz

Es ist der Behörde auch dann, wenn sie die Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG als gegeben erachtet, nicht verwehrt, Umstände, die dabei bereits zu beurteilen waren, im Rahmen der Ausübung des freien Ermessens gem Paragraph 11, StbG zu berücksichtigen (Hinweis E 7.2.1990, 89/01/0073). Im Rahmen der bei der Verjährung der Einbürgerungsbedingungen des Paragraph 10, StbG vorzunehmenden Ermessensübung ist gemäß Paragraph 11, Satz 1 StbG auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers Rücksicht zu nehmen (hier: Naheverhältnis des Staatsbürgerschaftswerbers zu Mißständen in einem Gasthaus:

Schlepper, Geheimprostitution, verbotenes Glücksspiel).