Auch dann, wenn die Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht entscheidend nicht auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sondern auf den Umstand abstellt, daß der Fremde Gesellschafter einer Personengesellschaft (hier: GmbH & Co KG) ist, liegt im Grunde des § 2 Abs 4 AuslBG idF 1993/502 deshalb eine Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG vor, weil die vom Fremden als Bauhelfer für die Gesellschaft erbrachten Arbeitsleistungen solche sind, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden.Auch dann, wenn die Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht entscheidend nicht auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sondern auf den Umstand abstellt, daß der Fremde Gesellschafter einer Personengesellschaft (hier: GmbH & Co KG) ist, liegt im Grunde des Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG in der Fassung 1993/502 deshalb eine Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG vor, weil die vom Fremden als Bauhelfer für die Gesellschaft erbrachten Arbeitsleistungen solche sind, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden.