Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
94/18/0923
Entscheidungsdatum
05.04.1995
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
FrG 1993 §20 Abs1;
Rechtssatz
Das Überwiegen der Gefährdung öffentlicher Interessen ist nicht nur dann als gegeben anzusehen, wenn der Aufenthalt des Fremden schon von vornherein ungesetzlich war und weitere schwerwiegende Tatbestände des § 18 Abs 2 FrG 1993 erfüllt sind.Das Überwiegen der Gefährdung öffentlicher Interessen ist nicht nur dann als gegeben anzusehen, wenn der Aufenthalt des Fremden schon von vornherein ungesetzlich war und weitere schwerwiegende Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 erfüllt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180923.X05
Dokumentnummer
JWR_1994180923_19950405X05