Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.1995

Geschäftszahl

94/18/0923

Rechtssatz

Das Überwiegen der Gefährdung öffentlicher Interessen ist nicht nur dann als gegeben anzusehen, wenn der Aufenthalt des Fremden schon von vornherein ungesetzlich war und weitere schwerwiegende Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 erfüllt sind.