Soweit der Fremde die Auffassung vertritt, im Hinblick auf sein Rechtsschutzinteresse an der Vermeidung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides hätte die belangte Behörde über seine Berufung nicht vor der Erledigung seines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Berufungsfrist entscheiden dürfen, verkennt er die Rechtslage, weil der erstinstanzliche Bescheid nicht erst durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem die Berufung als verspätet zurückgewiesen wurde, sondern durch das fruchtlose Verstreichen der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden ist.