Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0722

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/18/0722

Entscheidungsdatum

03.11.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
FrG 1993 §15;

Rechtssatz

Behauptet der Fremde, daß bei ihm nicht von einem "unrechtmäßigen" Aufenthalt gesprochen werden könne, weil er bereits seit geraumer Zeit in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert sei, ist ihm zu erwidern, daß die für den rechtmäßigen Aufenthalt in Paragraph 15, FrG 1993 getroffene Begriffsbestimmung, derzufolge der Integration des Fremden in den österreichischen Arbeitsmarkt keine rechtserhebliche Bedeutung zukommt, mangels einer anderen Regelung auch für Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz 1992 zu gelten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180722.X03

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180722_19941103X03