Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1994

Geschäftszahl

94/18/0722

Rechtssatz

Behauptet der Fremde, daß bei ihm nicht von einem "unrechtmäßigen" Aufenthalt gesprochen werden könne, weil er bereits seit geraumer Zeit in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert sei, ist ihm zu erwidern, daß die für den rechtmäßigen Aufenthalt in Paragraph 15, FrG 1993 getroffene Begriffsbestimmung, derzufolge der Integration des Fremden in den österreichischen Arbeitsmarkt keine rechtserhebliche Bedeutung zukommt, mangels einer anderen Regelung auch für Paragraph 13, Absatz eins, Aufenthaltsgesetz 1992 zu gelten hat.