Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0064

Entscheidungsdatum

03.03.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs3;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;

Rechtssatz

Bei dem in Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 normierten Erfordernis, daß der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist, handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Nichtstattgebung des Antrages nach sich zieht. Ein solcher Antrag muß grundsätzlich vom Heimatstaat aus gestellt werden, damit der Mißbrauch von Besuchssichtvermerken bzw der Berechtigung zur sichtvermerksfreien Einreise zu Besuchszwecken und insbesondere die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung eines Asylantrages verhindert werde. Jene Fremden, die sich der Möglichkeit bedienen, einen Asylantrag zu stellen, können nicht darauf zählen, bei Ablehnung des Asylantrages einen Niederlassungsantrag zu stellen und dadurch ihre Abschiebung aus dem Bundesgebiet verhindern oder zumindest hinausschieben zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180064.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180064_19940303X01

Rechtssatz für 94/18/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14034 A/1994

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0121

Entscheidungsdatum

14.04.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/03 94/18/0064 1

Stammrechtssatz

Bei dem in Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 normierten Erfordernis, daß der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist, handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Nichtstattgebung des Antrages nach sich zieht. Ein solcher Antrag muß grundsätzlich vom Heimatstaat aus gestellt werden, damit der Mißbrauch von Besuchssichtvermerken bzw der Berechtigung zur sichtvermerksfreien Einreise zu Besuchszwecken und insbesondere die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung eines Asylantrages verhindert werde. Jene Fremden, die sich der Möglichkeit bedienen, einen Asylantrag zu stellen, können nicht darauf zählen, bei Ablehnung des Asylantrages einen Niederlassungsantrag zu stellen und dadurch ihre Abschiebung aus dem Bundesgebiet verhindern oder zumindest hinausschieben zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180121.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180121_19940414X01

Rechtssatz für 94/18/0722

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0722

Entscheidungsdatum

03.11.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/03 94/18/0064 1

Stammrechtssatz

Bei dem in Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 normierten Erfordernis, daß der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist, handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Nichtstattgebung des Antrages nach sich zieht. Ein solcher Antrag muß grundsätzlich vom Heimatstaat aus gestellt werden, damit der Mißbrauch von Besuchssichtvermerken bzw der Berechtigung zur sichtvermerksfreien Einreise zu Besuchszwecken und insbesondere die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung eines Asylantrages verhindert werde. Jene Fremden, die sich der Möglichkeit bedienen, einen Asylantrag zu stellen, können nicht darauf zählen, bei Ablehnung des Asylantrages einen Niederlassungsantrag zu stellen und dadurch ihre Abschiebung aus dem Bundesgebiet verhindern oder zumindest hinausschieben zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180722.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180722_19941103X02

Rechtssatz für 94/18/0768

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0768

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/03 94/18/0064 1

Stammrechtssatz

Bei dem in Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 normierten Erfordernis, daß der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist, handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Nichtstattgebung des Antrages nach sich zieht. Ein solcher Antrag muß grundsätzlich vom Heimatstaat aus gestellt werden, damit der Mißbrauch von Besuchssichtvermerken bzw der Berechtigung zur sichtvermerksfreien Einreise zu Besuchszwecken und insbesondere die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung eines Asylantrages verhindert werde. Jene Fremden, die sich der Möglichkeit bedienen, einen Asylantrag zu stellen, können nicht darauf zählen, bei Ablehnung des Asylantrages einen Niederlassungsantrag zu stellen und dadurch ihre Abschiebung aus dem Bundesgebiet verhindern oder zumindest hinausschieben zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180768.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180768_19941117X02

Rechtssatz für 95/19/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/0135

Entscheidungsdatum

31.08.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs3;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/03 94/18/0064 1

Stammrechtssatz

Bei dem in Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 normierten Erfordernis, daß der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist, handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Nichtstattgebung des Antrages nach sich zieht. Ein solcher Antrag muß grundsätzlich vom Heimatstaat aus gestellt werden, damit der Mißbrauch von Besuchssichtvermerken bzw der Berechtigung zur sichtvermerksfreien Einreise zu Besuchszwecken und insbesondere die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung eines Asylantrages verhindert werde. Jene Fremden, die sich der Möglichkeit bedienen, einen Asylantrag zu stellen, können nicht darauf zählen, bei Ablehnung des Asylantrages einen Niederlassungsantrag zu stellen und dadurch ihre Abschiebung aus dem Bundesgebiet verhindern oder zumindest hinausschieben zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190135.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995190135_19950831X01

Rechtssatz für 95/19/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/0187

Entscheidungsdatum

21.09.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs3;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/03 94/18/0064 1

Stammrechtssatz

Bei dem in Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 normierten Erfordernis, daß der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist, handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Nichtstattgebung des Antrages nach sich zieht. Ein solcher Antrag muß grundsätzlich vom Heimatstaat aus gestellt werden, damit der Mißbrauch von Besuchssichtvermerken bzw der Berechtigung zur sichtvermerksfreien Einreise zu Besuchszwecken und insbesondere die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung eines Asylantrages verhindert werde. Jene Fremden, die sich der Möglichkeit bedienen, einen Asylantrag zu stellen, können nicht darauf zählen, bei Ablehnung des Asylantrages einen Niederlassungsantrag zu stellen und dadurch ihre Abschiebung aus dem Bundesgebiet verhindern oder zumindest hinausschieben zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190187.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995190187_19950921X01

Rechtssatz für 95/19/1272

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/1272

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/03 94/18/0064 1

Stammrechtssatz

Bei dem in Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 normierten Erfordernis, daß der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist, handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Nichtstattgebung des Antrages nach sich zieht. Ein solcher Antrag muß grundsätzlich vom Heimatstaat aus gestellt werden, damit der Mißbrauch von Besuchssichtvermerken bzw der Berechtigung zur sichtvermerksfreien Einreise zu Besuchszwecken und insbesondere die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung eines Asylantrages verhindert werde. Jene Fremden, die sich der Möglichkeit bedienen, einen Asylantrag zu stellen, können nicht darauf zählen, bei Ablehnung des Asylantrages einen Niederlassungsantrag zu stellen und dadurch ihre Abschiebung aus dem Bundesgebiet verhindern oder zumindest hinausschieben zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191272.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995191272_19951214X01