Verwaltungsgerichtshof
03.11.1994
94/18/0722
GRS wie VwGH E 1994/03/03 94/18/0064 1
Bei dem in Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 normierten Erfordernis, daß der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist, handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Nichtstattgebung des Antrages nach sich zieht. Ein solcher Antrag muß grundsätzlich vom Heimatstaat aus gestellt werden, damit der Mißbrauch von Besuchssichtvermerken bzw der Berechtigung zur sichtvermerksfreien Einreise zu Besuchszwecken und insbesondere die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung eines Asylantrages verhindert werde. Jene Fremden, die sich der Möglichkeit bedienen, einen Asylantrag zu stellen, können nicht darauf zählen, bei Ablehnung des Asylantrages einen Niederlassungsantrag zu stellen und dadurch ihre Abschiebung aus dem Bundesgebiet verhindern oder zumindest hinausschieben zu können.