Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0768

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/18/0768

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Fremden, daß vor Abweisung des - verspätet gestellten - Verlängerungsantrages nach dem AufenthaltsG 1992 im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in das Privatleben und Familienleben eine Interessenabwägung vorzunehmen gewesen wäre, geht ins Leere. Dem allfälligen Schutz des Privatlebens und Familienlebens wird durch die im Fall einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 nach Paragraph 19, dieses Gesetzes gebotene Abwägungsverpflichtung ohnedies Rechnung getragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180768.X04

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180768_19941117X04

Rechtssatz für 94/18/0666

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/18/0666

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/17 94/18/0768 4

Stammrechtssatz

Das Vorbringen des Fremden, daß vor Abweisung des - verspätet gestellten - Verlängerungsantrages nach dem AufenthaltsG 1992 im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in das Privatleben und Familienleben eine Interessenabwägung vorzunehmen gewesen wäre, geht ins Leere. Dem allfälligen Schutz des Privatlebens und Familienlebens wird durch die im Fall einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 nach Paragraph 19, dieses Gesetzes gebotene Abwägungsverpflichtung ohnedies Rechnung getragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180666.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180666_19941215X03

Rechtssatz für 94/18/0766

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0766

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/17 94/18/0768 4

Stammrechtssatz

Das Vorbringen des Fremden, daß vor Abweisung des - verspätet gestellten - Verlängerungsantrages nach dem AufenthaltsG 1992 im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in das Privatleben und Familienleben eine Interessenabwägung vorzunehmen gewesen wäre, geht ins Leere. Dem allfälligen Schutz des Privatlebens und Familienlebens wird durch die im Fall einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 nach Paragraph 19, dieses Gesetzes gebotene Abwägungsverpflichtung ohnedies Rechnung getragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180766.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180766_19941215X02

Rechtssatz für 94/18/1013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/1013

Entscheidungsdatum

19.01.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/18/1014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/17 94/18/0768 4

Stammrechtssatz

Das Vorbringen des Fremden, daß vor Abweisung des - verspätet gestellten - Verlängerungsantrages nach dem AufenthaltsG 1992 im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in das Privatleben und Familienleben eine Interessenabwägung vorzunehmen gewesen wäre, geht ins Leere. Dem allfälligen Schutz des Privatlebens und Familienlebens wird durch die im Fall einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 nach Paragraph 19, dieses Gesetzes gebotene Abwägungsverpflichtung ohnedies Rechnung getragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181013.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994181013_19950119X01

Rechtssatz für 94/18/1086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/1086

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/17 94/18/0768 4

Stammrechtssatz

Das Vorbringen des Fremden, daß vor Abweisung des - verspätet gestellten - Verlängerungsantrages nach dem AufenthaltsG 1992 im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in das Privatleben und Familienleben eine Interessenabwägung vorzunehmen gewesen wäre, geht ins Leere. Dem allfälligen Schutz des Privatlebens und Familienlebens wird durch die im Fall einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 nach Paragraph 19, dieses Gesetzes gebotene Abwägungsverpflichtung ohnedies Rechnung getragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181086.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994181086_19950201X02

Rechtssatz für 95/18/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/18/0087

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/17 94/18/0768 4

Stammrechtssatz

Das Vorbringen des Fremden, daß vor Abweisung des - verspätet gestellten - Verlängerungsantrages nach dem AufenthaltsG 1992 im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in das Privatleben und Familienleben eine Interessenabwägung vorzunehmen gewesen wäre, geht ins Leere. Dem allfälligen Schutz des Privatlebens und Familienlebens wird durch die im Fall einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 nach Paragraph 19, dieses Gesetzes gebotene Abwägungsverpflichtung ohnedies Rechnung getragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180087.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995180087_19950201X01