Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
94/18/1013
Entscheidungsdatum
19.01.1995
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/18/1014
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/11/17 94/18/0768 4
Stammrechtssatz
Das Vorbringen des Fremden, daß vor Abweisung des - verspätet gestellten - Verlängerungsantrages nach dem AufenthaltsG 1992 im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in das Privatleben und Familienleben eine Interessenabwägung vorzunehmen gewesen wäre, geht ins Leere. Dem allfälligen Schutz des Privatlebens und Familienlebens wird durch die im Fall einer Ausweisung gemäß § 17 Abs 1 FrG 1993 nach § 19 dieses Gesetzes gebotene Abwägungsverpflichtung ohnedies Rechnung getragen.Das Vorbringen des Fremden, daß vor Abweisung des - verspätet gestellten - Verlängerungsantrages nach dem AufenthaltsG 1992 im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in das Privatleben und Familienleben eine Interessenabwägung vorzunehmen gewesen wäre, geht ins Leere. Dem allfälligen Schutz des Privatlebens und Familienlebens wird durch die im Fall einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 nach Paragraph 19, dieses Gesetzes gebotene Abwägungsverpflichtung ohnedies Rechnung getragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994181013.X01
Dokumentnummer
JWR_1994181013_19950119X01