Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0603

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/18/0603

Entscheidungsdatum

29.09.1994

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Rechtssatz

Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wird durch die rechtswidrige Einreise und den zumindest seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages unberechtigten Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet in hohem Maße gefährdet, unterläuft doch ein solches Verhalten die mit dem AufenthaltsG 1992 verfolgten Zielsetzungen einer wirksamen Steuerung der Zuwanderung nach qualitativen und quantitativen Kriterien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180603.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180603_19940929X02