Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1994

Geschäftszahl

94/18/0603

Rechtssatz

Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wird durch die rechtswidrige Einreise und den zumindest seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages unberechtigten Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet in hohem Maße gefährdet, unterläuft doch ein solches Verhalten die mit dem AufenthaltsG 1992 verfolgten Zielsetzungen einer wirksamen Steuerung der Zuwanderung nach qualitativen und quantitativen Kriterien.