Hat der Fremde keinen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 gestellt, besteht für die Behörde kein Anlaß, mit der Entscheidung über die Ausweisung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuzuwarten.Hat der Fremde keinen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach Paragraph 6, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 gestellt, besteht für die Behörde kein Anlaß, mit der Entscheidung über die Ausweisung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuzuwarten.