Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
94/18/0662
Entscheidungsdatum
03.11.1994
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/09/29 94/18/0510 1
Stammrechtssatz
Hat sich der Fremde im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 (1.7.1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, kommt die in der Übergangsbestimmung des § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 vorgesehene sinngemäße Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften nicht in Betracht.Hat sich der Fremde im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 (1.7.1993) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, kommt die in der Übergangsbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 vorgesehene sinngemäße Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180662.X01
Dokumentnummer
JWR_1994180662_19941103X01