Im Hinblick darauf, daß im Asylverfahren die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu prüfen war (§ 1 Z 1 AsylG 1991) und auch § 37 Abs 2 FrG 1993 auf die Bedrohung von Leben und Freiheit des Fremden aus diesen Gründen abstellt, ist die Berücksichtigung der Ergebnisse eines denselben Fremden betreffenden Asylverfahrens im Feststellungsverfahren nach § 54 FrG 1994 naheliegend (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0214).Im Hinblick darauf, daß im Asylverfahren die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu prüfen war (Paragraph eins, Ziffer eins, AsylG 1991) und auch Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1993 auf die Bedrohung von Leben und Freiheit des Fremden aus diesen Gründen abstellt, ist die Berücksichtigung der Ergebnisse eines denselben Fremden betreffenden Asylverfahrens im Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, FrG 1994 naheliegend (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0214).